Berufsgesetz Osteopathie in Deutschland: Wie sich VOD, BAO und hpO positionieren
Die Diskussion um ein Berufsgesetz für Osteopathie in Deutschland wird derzeit von verschiedenen Verbänden unterschiedlich geführt. Während einige Organisationen eine gesetzliche Regelung befürworten, verweisen andere auf die bestehende Rechtslage.
Ein eigenständiges Berufsgesetz für Osteopathie existiert aktuell nicht. Die Ausübung bleibt weiterhin an die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde gebunden.
Gemeinsame Position von VOD und BAO
Der Verband der Osteopathen Deutschland und die Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie sprechen sich für ein Berufsgesetz für Osteopathie aus. Beide Verbände verbinden diese Forderung mit dem Ziel, verbindliche Ausbildungs- und Qualitätsstandards zu schaffen sowie eine klar strukturierte gesetzliche Grundlage für die Berufsausübung zu etablieren.
Der VOD betont dabei insbesondere die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung. Hintergrund ist unter anderem die rechtliche Einordnung, dass die Zulassung zu Heilberufen auf Bundesebene geregelt werden muss. In diesem Zusammenhang wird ein Berufsgesetz auch als Instrument zur Sicherstellung von Patientensicherheit und Transparenz in der Ausbildung gesehen.
Die BAO unterstützt die Einführung eines Berufsgesetzes ebenfalls, stellt jedoch stärker die konkrete Ausgestaltung in den Mittelpunkt. In ihren Ausführungen wird betont, dass sowohl akademische als auch nicht-akademische Ausbildungswege berücksichtigt werden sollen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Regelung Auswirkungen auf die praktische Ausübung haben kann, insbesondere im Hinblick auf Behandlungsdauer und Vergütung.
Position der hpO
Die Berufsvereinigung für heilkundlich praktizierte Osteopathie e. V. lehnt ein eigenständiges Berufsgesetz für Osteopathie ab. In den veröffentlichten Stellungnahmen wird darauf verwiesen, dass die bestehende Rechtslage bereits eine ausreichende Grundlage für die Ausübung der Osteopathie bietet.
Im Mittelpunkt steht dabei das Heilpraktikergesetz, das als rechtlicher Rahmen für die Ausübung der Heilkunde angesehen wird. Die hpO hebt hervor, dass die Patientensicherheit aus ihrer Sicht insbesondere durch die bestehende Kenntnisüberprüfung im Rahmen der Heilerlaubnis gewährleistet wird. Eine zusätzliche gesetzliche Regelung wird nicht als notwendig dargestellt.
Darüber hinaus wird argumentiert, dass die Qualität der osteopathischen Tätigkeit nicht allein über den Umfang von Ausbildungsstunden definiert werden kann, sondern im Zusammenhang mit der Fähigkeit zur Erkennung von Krankheiten und zur eigenverantwortlichen Behandlung steht.
Aktuelle Rechtslage
Unabhängig von den unterschiedlichen Positionen der Verbände bleibt die rechtliche Ausgangslage unverändert. Osteopathie wird in Deutschland als Teil der Heilkunde eingeordnet und darf daher ausschließlich von Ärzten und Heilpraktikern ausgeübt werden. Ein eigenständiger, gesetzlich geregelter Beruf „Osteopath“ existiert derzeit nicht.
Mögliche Auswirkungen eines Berufsgesetzes
Die verschiedenen Ansätze zur gesetzlichen Regelung könnten unterschiedliche Auswirkungen auf die Praxis haben. Diskutiert werden unter anderem Veränderungen in den Ausbildungsanforderungen, eine mögliche Definition und Schutz der Berufsbezeichnung sowie Anpassungen der Rahmenbedingungen für die selbstständige Berufsausübung.
Auch Auswirkungen auf Vergütungsstrukturen und Behandlungsdauer werden im Zusammenhang mit einer möglichen gesetzlichen Regelung thematisiert.
Einordnung
Die aktuellen Stellungnahmen zeigen, dass innerhalb der osteopathischen Verbandslandschaft unterschiedliche Auffassungen zur Einführung eines Berufsgesetzes bestehen. Während VOD und BAO eine gesetzliche Regelung befürworten, wird von der hpO auf die bestehende Rechtslage verwiesen.
Eine einheitliche Position ist derzeit nicht erkennbar.